Wer darf was in der Kita fotografieren und was ist nicht erlaubt? Diese Frage ist ein Dauerbrenner in der Beratung der LAG zum Datenschutz nach EU-Datenschutz-Grundverordnung. Viele Eltern und Fachkräfte sind in Sachen Datenschutz sensibilisiert. Sie fragen sich, ob und wie sie die Kinder im Einrichtungsalltag überhaupt fotografieren dürfen. Drei Bereiche sind dabei zu unterscheiden.

Ein Kind hält eine Kamera in den Händen. Der Umgang mit Fotos in der Kita sollte mit Eltern und im Team thematisiert werden.
Ein Kind hält eine Kamera in den Händen. Der Umgang mit Fotos in der Kita sollte mit Eltern und im Team thematisiert werden.

1. Fotografieren zum Zweck der Beobachtung und Dokumentation

Wenn die Verwendung von Fotografien als Bestandteil der Portfolioarbeit in der Konzeption der Kita verankert ist, können Fachkräfte für diesen Zweck auch ohne gesonderte Einwilligungserklärung Fotos machen. Rechtsgrundlage dafür ist der Betreuungsvertrag. In der Datenschutzinformation zum Betreuungsvertrag müssen Träger die Eltern entsprechend darauf hinweisen, dass die pädagogischen Mitarbeiter*innen Fotos ausschließlich für die Portfolioarbeit erstellen. Wenn das Kind die Einrichtung verlassen hat, löscht der Träger die Fotos, auf dem das jeweilige Kind zu sehen ist (bzw. bei Gruppenaufnahmen: Wenn das letzte Kind, das auf dem Foto zu sehen ist, die Einrichtung verlassen hat). Um Bilder länger aufheben zu können, etwa zum Zweck der Dokumentation der Einrichtungsgeschichte, benötigen Träger eine Einwilligungserklärung der Eltern.

2. Fotografieren auf Einrichtungsfesten

Nach dem Kunsturhebergesetz (KUK), welches das Recht am eigenen Bild regelt, ist das Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich erlaubt – solange der Charakter des Festes auf den Bildern im Vordergrund steht. Auch hier brauchen Träger beziehungsweise Einrichtungen keine gesonderte Einwilligungserklärung der Eltern. Wir empfehlen den Einrichtungen allerdings, Eltern und andere Gäste mit einem Aushang darauf aufmerksam zu machen, dass ein Einrichtungsfest eine öffentliche Veranstaltung ist, auf der Mitarbeiter*innen eventuell Fotografien erstellen. Anders verhält es sich mit privaten Foto- und Filmaufnahmen durch die Besucher*innen des Festes. Einrichtungen könnten von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und privates Fotografieren verbieten. Diese strenge Maßnahme macht Sinn, wenn die Befürchtung besteht, dass Besucher*innen des Festes Aufnahmen ins Netz stellen und keine Kontrolle mehr darüber besteht, wo diese Aufnahmen auftauchen.

3. Fotografieren zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit

Um Fotografien von Kindern aus der Einrichtung für die Öffentlichkeitsarbeit verwenden zu können, brauchen Träger eine Einwilligungserklärung der Eltern. In dieser müssen Träger die Eltern in verständlicher Sprache darauf hinweisen, für welchen Zweck die Fotos gemacht und an welcher Stelle der Träger sie veröffentlichen möchte (Homepage, Newsletter, Zeitung, etc.). Träger müssen Eltern zudem auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Das heißt, Eltern können jederzeit ihr Einverständnis zurückziehen und eventuell schon gemachte Fotos darf die Einrichtung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwenden. Es empfiehlt sich, für jede einzelne Aktion der Öffentlichkeitsarbeit eine eigene Einverständniserklärung zu erstellen.

Für Fachkräfte sowie Eltern sollte selbstverständlich sein, dass sie Kinder nicht im kompromittierenden Situationen fotografieren. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Aufnahmen für die Kita nur mit Einrichtungskameras und nicht mit privaten Handys der Fachkräfte zu machen. Diese Kameras beziehungsweise Datenträger wie SD-Karten und USB-Sticks sollten mit einem Passwortschutz versehen sein. Zudem ist der Träger aufgefordert, ein Löschkonzept zu erstellen (wann können welche Aufnahmen gelöscht werden?).