In diesem Jahr, genauer gesagt, zum 1. August 2026 ist es so weit: Eine neue „Rahmenvereinbarung Teilhabe“ für hessische Kitas tritt in Kraft. Sie wurde am 24. Juni 2026 unterzeichnet und wird die bisherigen Regelungen ersetzen, die in der „Rahmenvereinbarung Integration“ festgelegt waren und sind.

Die Vertragsparteien werden auch noch detaillierte Erläuterungen zur neuen Vereinbarung veröffentlichen, wir wollen nach einem ersten Blick auf das Vertragsdokument aber schonmal kurz beleuchten, was sich augenscheinlich ändert.

Zur Historie
Aber von vorne: Seit 1999 gibt es in Hessen die Zusammenarbeit zwischen Kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege zur – wie es damals hieß – Integration von Kindern mit (drohender) Behinderung in sogenannte „Regelkindergärten“.

Seit 2014 regelt die „Rahmenvereinbarung Integration“ die Gestaltung der Rahmenbedingungen in hessischen Kitas bei Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung.

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) haben sich die Rahmenbedingungen für Inklusion verändert: War bislang von Integration die Rede, geht es nun um die konsequente Umsetzung von Inklusion, also die tatsächliche Umsetzung der Vorgaben aus der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderechtskonvention.

Ziel der neuen Vereinbarung
Vor diesem Hintergrund heißt es in der Präambel der „Rahmenvereinbarung Teilhabe“ unter anderem: „Ziel der Leistungen dieser Rahmenvereinbarung ist es, dass Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder ein erfülltes und menschenwürdiges Leben führen können. Dabei wird ihre Würde geachtet, ihre Selbstständigkeit gefördert und ihre aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterstützt, um ihnen die bestmöglichen Chancen zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu bieten.“

Und: „Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung für leistungsberechtigte Kinder sind geeignete Rahmenbedingungen in den Tageseinrichtungen zu gewährleisten“

Schauen wir kurz darauf, welche Wege aus Sicht der Vertragspartner*innen zum formulierten Ziel führen – und welche wesentlichen Änderungen dies mit sich bringt:

Voraussetzungen beim Kind
Alt: Ein neu erstelltes fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten ist zwingend Ausgangspunkt der Feststellung der Leistungsberechtigung.

Neu: Der Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt) prüft, ob schon vorliegende „Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen“ ausreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird erst dann eine „kürzere ärztliche Stellungnahme oder vergleichbare Bescheinigung“ angefordert.

Regelmäßige Anwesenheit des Kindes
Alt: Das Entgelt wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn dasleistungsberechtigte Kind an mindestens 75 Prozent der festgelegten Betreuungstage im Jahr anwesend ist.

Neu: „Abwesenheiten eines leistungsberechtigten Kindes von mehr als 15 Öffnungstagen hintereinander erfordern, sobald absehbar, eine frühzeitige Verständigung zwischen Träger der Eingliederungshilfe und Einrichtungsträger“. Ziel der Verständigung: Die bewilligten Stunden sollen anderweitig in der Einrichtung eingesetzt werden können.

Zentrale Änderung:
Die Abschnitte „Gruppengröße und Anzahl der Kinder mit Behinderung pro Gruppe“, „Personalschlüssel in der einzelnen Gruppe“ sowie „Fachkraftstunden / Fachkräfte“ sind zusammengefasst in einem neuen Abschnitt (4. Rahmenbedingungen / 4.5. Personalschlüssel)

Alt: Die Gruppengröße musste bei Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung nach einem vorgegebenen Schlüssel zwingend reduziert werden.

Neu: Wahlmöglichkeit: Ü3-Platzreduzierung um zwei Plätze pro aufgenommenem Kind mit (drohender) Behinderung / U3 Platzreduzierung um einen Platz pro aufgenommenem Kind mit (drohender) Behinderung (Grundlage dabei ist – wie bislang auch – immer die Rechengröße von 25 Kinder Ü3 / 12 Kinder U3, auch wenn die Gruppengröße faktisch in der Einrichtung auf Grundlage kommunaler Vereinbarungen oder räumlicher Gegebenheiten kleiner sein sollte).

oder:

Ü3: je nicht reduziertem Platz: fünf Personalstunden zusätzlich / U3: je nicht reduziertem Platz: sieben Personalstunden zusätzlich.

Diese zusätzlichen Stunden werden nicht durch die Eingliederungshilfe finanziert, sondern über die Betriebskostenfinanzierung durch die Kommunen (= erhöhter personeller Mindestbedarf in der Personalberechnung).

Bleibt gleich:
Erhalten bleiben die zusätzlichen, über die Eingliederungshilfe finanzierten Personalstunden zur Teilhabe von Kindern mit (drohender) Behinderung:

15 Stunden pro Ü3-Kind mit (drohender) Behinderung

13 Stunden pro U3-Kind mit (drohender) Behinderung

Diese Stundenkontingente können wie bisher auch bei individuellem Bedarf aufgestockt werden.

Höhe der Förderung:
Je bewilligter Fachkraftstunde werden ab 1. August 2026 1.625 Euro/Jahr gezahlt (letzte Erhöhung am 1. Januar 2026: 1.549 Euro/Jahr)

Übergangsregelung:
Bis 31. Juli 2027 können noch die alten Regelungen angewendet werden, wenn:

Zum Inkrafttreten der neuen Rahmenvereinbarung zum 1. August 2026 „bereits Personalstellen auf Grundlage der bisherigen Regelungen bewilligt wurden und/oder Platzreduzierungen genehmigt oder umgesetzt worden sind und eine Anpassung an die neuen Vorgaben unterjährig organisatorisch oder personell nicht möglich oder nicht zumutbar ist.“

So viel für den Moment.

Hier findet sich die unterzeichnete Vereinbarung zum Download.