Träger und ihre Einrichtungen sind dazu verpflichtet, ein Gewaltschutzkonzept zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Diese Pflicht hat der Gesetzgeber seit 2021 an die Betriebserlaubnis geknüpft. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat für die Vorlage des Gewaltschutzkonzeptes eine Frist gesetzt.
Warum brauchen Träger beziehungsweise ihre Einrichtungen ein Gewaltschutzkonzept?
Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Gewaltschutzkonzepte ihrer Einrichtungen vorzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus einer Änderung des Paragrafen 45 Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII / Betriebserlaubnisparagraf).
Als die Gesetzesänderungen des SGB VIII vor anderthalb Jahren in Kraft traten, fehlten jedoch klare Aussagen dazu, welche inhaltlichen Anforderungen ein Gewaltschutzkonzept zu erfüllen hat. Vor allem war nicht fest umrissen, was genau ein Gewaltschutzkonzept im Unterschied zu einer Einrichtungskonzeption und einem Schutzkonzept nach §8a SGB VIII enthalten sollte. In der Gesetzesbegründung hieß es lediglich, dass das Konzept
„ … insbesondere auf Zweck, Aufgabenspektrum, fachliches Profil, Größe, Räumlichkeiten und Ausstattung der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet ist und darauf bezogene und abgestimmte Standards und Maßnahmen zum Gewaltschutz ausweist.“
(Bundestag Drs. 19/26107, S. 98)
Bis wann muss das Gewaltschutzkonzept fertig sein?
Die Pflicht für Träger, ein Gewaltschutzkonzept vorzuhalten, besteht seit Sommer 2021. Die Bundesländer, die als Betriebserlaubnisgeber seitdem überprüfen müssen, ob ein Gewaltschutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wird, haben bisher aber unterschiedlich auf die Gesetzesänderung reagiert. Bayern erwartet von den Trägern noch dieses Jahr die Vorlage eines Gewaltschutzkonzeptes. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat die Überprüfung der Träger an die hessischen Jugendämter als Aufsichtsorgane übertragen und diesen eine Frist bis zum 31. August 2024 gesetzt. Bis dahin sollen die Einrichtungen ein Gewaltschutzkonzept vorlegen beziehungsweise nachweisen können, dass sie daran arbeiten.
Was soll in einem Gewaltschutzkonzept stehen?
Das Gute an dem Gewaltschutzkonzept ist: Der Großteil des Konzeptes liegt den meisten Einrichtungen wahrscheinlich schon vor. Denn die pädagogische Konzeption und das Schutzkonzept greifen die meisten der Punkte eines Gewaltschutzkonzeptes auf (Mustergliederung Gewaltschutzkonzept).
Neu ist vor allem die einrichtungsspezifische Risikoanalyse, die Träger und Einrichtungen machen müssen. Dabei müssen Kita-Teams insbesondere Gefährdungspotentiale in der jeweiligen Kita und den unterschiedlichen Risikobereichen ermitteln (Team, räumliche Situation in der Einrichtung, Kinder, Familien, externe Personen). Die LAG freie Kitaträger erarbeitet derzeit eine Arbeitshilfe mit Reflexionsfragen, die als Grundlage für eine Risikoanalyse dienen kann.
Unsere Empfehlung: Online-Kurs „Kinderschutz in der Kita. Auf dem Weg zum Schutzkonzept“
Eine gute Arbeitshilfe für die Erarbeitung des Gewaltschutzkonzeptes bietet der Online-Kurs „Kinderschutz in der Kita. Auf dem Weg zum Schutzkonzept“ des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Medienkompetenz (ifp). Der Kurs greift alle Themen auf, bietet Methoden, Reflexionsfragen und verweist auf andere Arbeitshilfen oder zusätzliche Literatur.
Auch wenn die Erarbeitung des Gewaltschutzkonzeptes zunächst wie eine Mammutaufgabe aussieht – das ist es nicht. Wie schon erwähnt: Vieles von dem, was verlangt wird, machen die meisten Einrichtungen schon und haben es in ihren Konzeptionen stehen. Wichtig ist, dass sich Träger und Kita-Teams auf den Weg machen und überprüfen, was ihnen noch fehlt.
LAG Seminare zur Auffrischung und Vertiefung
Das Gewaltschutzkonzept enthält einige bekannte Kinderschutzthemen wie Sexualpädagogik, Partizipation und Beschwerdemanagement. Wer zu diesen Themen sein Wissen auffrischen oder vertiefen möchte, findet etwas Passendes unter den LAG Seminaren.