Die Stadt Offenbach ist durch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts verpflichtet, die Bezuschussung von Kindertageseinrichtungen neu zu regeln. Zwei freie Träger aus Offenbach hatten gegen die Stadt Offenbach geklagt. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung war, dass die Stadt Offenbach die freien Träger über die Betriebskostenzuschüsse zwang, sich an die Rahmenbedingungen der Offenbacher Kita-Satzung zu halten. Die Kläger*innen sahen darin einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben. Der Hessische Verwaltungsgerichthof gab ihnen Recht und erklärte die Offenbacher Kita-Satzung im April 2023 für unwirksam.

Um von der Stadt Offenbach als freier Träger finanzielle Mittel zu erhalten, verpflichteten sich diese bisher bestimmte Rahmenbedingungen umzusetzen. Dazu zählte etwa, eine vorgegebene Anzahl von Schließtagen einzuhalten, die Höhe der Elternentgelte städtischer Einrichtungen zu übernehmen sowie deren Betreuungsmodelle und am Online-Anmeldeverfahren der Stadt teilzunehmen. Nur wenn sich freie Träger bereit erklärten, die oben genannten Rahmenbedingungen einzuhalten, erhielten sie den städtischen Betriebskostenzuschuss. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diese Verbindung von kommunal definierten Rahmenbedingungen und der Finanzierung in einem Urteil vom 25. April 2023 für unwirksam erklärt. Die Stadt Offenbach muss nun eine neue Kita-Satzung entwerfen.

Begründung des Urteils: Freie Berufsausübung muss gewährleistet sein

Inzwischen liegt die ausführliche Begründung des Urteils vor (10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 10 C 1271/19.N). Während sich die Stadt Offenbach, wie zahlreiche Kommunen in Hessen, auf die Hessische Gemeindeordnung als Rechtsgrundlage bezieht, verweist das Gericht in der Urteilsbegründung auf das Primat der Kitagesetzgebung in Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) auf Bundesebene und Hessischem Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) auf Landesebene. Alle freien Träger, welche die in diesen beiden Regelwerken formulierten qualitativen und organisatorischen Vorgaben erfüllen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Förderung. Das Aufstellen weiterer kommunaler Vorgaben, die nicht durch SGB VIII und HKJGB definiert sind, widerspreche Artikel 12 Grundgesetz (freie Berufsausübung).

Wirkung für kleine Träger: Eigenanteil der freien Träger muss angemessen sein

Interessant sind zudem die Ausführungen des Gerichts zum Thema Finanzierung freier Träger von Kindertageseinrichtungen. Nach Hessischer Gemeindeordnung haben die Städte und Gemeinden die Regelungshoheit, sich auf ein transparentes und auskömmliches Finanzierungsmodell festzulegen. Ebenso wird das Thema „Eigenanteil“ des freien Trägers angesprochen: Hier sei die Kommune in der Pflicht, die Finanzkraft und die „sonstigen“ Verhältnisse des freien Trägers konkret zu überprüfen – und nicht pauschal von freien Trägern unabhängig von ihrer Größe und Finanzkraft einen gleichen Eigenanteil zu fordern. Kleine gemeinnützige Träger in Vereinsform haben in der Regel keine Eigenmittel außer dem ehrenamtlichen Engagement der Vereinsmitglieder vorzuweisen. Die immer wieder von freien Trägern eingeforderte „angemessene Eigenleistung“ kann also durchaus aus ehrenamtlichem Engagement bestehen, es müssen nicht zwingend finanzielle Eigenmittel eingebracht werden.

Das Urteil hat mit Sicherheit eine Wirkung über Offenbach hinaus. Viele Städte und Gemeinden müssen ihre Satzungen und Finanzierungsmodelle auf den Prüfstand stellen. Freien Trägern ermöglich das Urteil, Rechtssicherheit in Bezug auf die Finanzierung durch die Kommune zu erhalten. Die Höhe der Finanzierung ist mit diesem Urteil jedoch nicht definiert.

Die LAG-Finanzfachberatung unterstützt ihre Mitglieder gerne bei Fragen rund um die Finanzierungsvereinbarung vor Ort.