Die öffentlichen Arbeitgeber von Bund und Kommunen sowie die Gewerkschaften ver.di und GEW haben Ende Oktober 2020 die laufenden Tarifverhandlungen beendet. Sie konnten sich auf Gehaltserhöhungen in zwei Schritten (2021 und 2022) einigen sowie auf eine Corona-Prämie. Das betrifft auch den TVöD Sozial- und Erziehungsdienst (SuE).

Der nun vereinbarte Tarifabschluss ist bis Ende 2022 gültig. Auf nicht tariflich gebundene freie Träger wirken sich die Abschlüsse der Tarifverhandlungen im Allgemeinen auch aus. Das liegt daran, dass sich öffentliche Geldgeber an den Tarifabschlüssen orientieren.

Die LAG-Trägerfachberatung unterstützt ihre Mitglieder in allen Fragen der Finanzierung sowie bei Verhandlungen mit dem kommunalen Geldgeber.

TVöD (SuE) Abschluss im Einzelnen:

1.  Corona-Sonderzahlung

Die Corona-Sonderzahlung muss dieses Jahr und spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt werden. Die Höhe bemisst sich nach der Eingruppierung:

  • 600 Euro für Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
  • 400 Euro für Entgeltgruppen S 9 bis S 18
  • 225 Euro für Praktikant*innen im Anerkennungsjahr / Berufspraktikum

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Corona- Prämie anteilig gezahlt.

Corona-Zulage: Träger sollten Rücksprache mit Kommune / Stadt halten

Städte und Kommunen sind verpflichtet, ihren kommunalen / städtischen Kita-Mitarbeiter*innen die Zulage auszuzahlen. Bei freien Trägern ist die Sachlage eine andere. Bevor freie Träger, die nicht Vertragspartner des Tarifvertrages sind oder einen eigenen Haustarifvertrag haben, die Corona-Zulage an Mitarbeiter*innen auszahlen können, sollten sie in einigen Fällen Rücksprache mit ihrer Kommune / Stadt halten. In der Förderung für 2020 ist die Corona-Zulage nicht bedacht. Das heißt:

  • Träger müssen ihre Finanzierungsvereinbarung mit der Kommune / Stadt überprüfen. Wenn die Vertragspartner, das heißt Träger und öffentlicher Geldgeber, dort festgehalten haben, dass sie die Mitarbeiter*innen „angelehnt an“ oder „nach TVöD“ bezahlen werden, kann der freie Träger die Zulage an und für sich ohne Rückversicherung auszahlen.
  • Wenn der TVöD nicht explizit in der Finanzierungsvereinbarung aufgeführt ist, aus unterschiedlichen Gründen aber noch genügend Mittel „übrig“ sein sollten, sollte sich der freie Träger rückversichern, dass er die Zulage auszahlen kann. Wichtig ist dabei das Argument, dass alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst – egal ob bei freien Trägern oder im öffentlichen Dienst – in der Corona-Zeit Besonderes geleistet haben. Zudem ist im Sinne der Gleichbehandlung von freien Trägern und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe vor eine Schräglage in der Entlohnung zu warnen. Wir raten, hier ruhig selbstbewusst aufzutreten.
  • Wenn der freie Träger nicht nach TVöD zahlt, sondern die Gehälter der Erzieher*innen eventuell noch (weit) darunterliegen, ist dies ein guter Anlass, um mit der Kommune / Stadt in Kontakt zu treten. Zum einen kann der freie Träger darauf hinweisen, dass die Mitarbeiter*innen – genau wie die kommunalen / städtischen Mitarbeiter*innen – in dieser für alle sehr schwierigen Zeit Großartiges geleistet haben und ihre Leistung ebenfalls honoriert werden sollte. Damit ließe sich auch die Bitte um ein Gespräch über die zukünftige Fördersumme insgesamt verknüpfen.

2. Erhöhungen in den nächsten zwei Jahren (jeweils ab dem 01. April)

2021: 1,4 Prozent Erhöhung ab 1. April 2021, 25 Euro mehr für Auszubildende und Praktikant*innen

2022: 1,8 Prozent Erhöhung ab 1. April 2022, 25 Euro mehr für Auszubildende und Praktikant*innen. Zudem wird 2022 die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen S2 bis S9 um fünf Prozentpunkte erhöht.

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