Mit der sogenannten Übungsleiterpauschale wird es möglich eine steuer- und sozialabgabenfreie Summe von bis zu 2.400 Euro im Jahr auszuzahlen. Die Pauschale ist für Kitaträger deshalb interessant, weil die Regelung nicht nur für Trainer_innen im Sportverein gilt, sondern auch für andere pädagogische Tätigkeiten, wie z.B. Ausbilder_innen, Erzieher_innen oder Pflegekräfte. Mit ihr kann ein guter Anreiz für nebenberufliche Tätigkeiten geschaffen werden. Damit nicht zuletzt auch der Kitaträger von der sozial- und steuerabgabenfreien Beschäftigung profitieren kann, gilt es jedoch einige Aspekte zu beachten.

Die Tätigkeit kann in einer öffentlich-rechtlichen Institution, einer Kirche oder einem gemeinnützigen Verein ausgeübt werden. Immer gilt dabei aber, dass sie nur nebenberuflich stattfinden darf. Nebenberuflich bedeutet in diesem Falle nicht, dass zwingend einem Hauptberuf nachgegangen werden muss, sondern, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufes in Anspruch nimmt. D.h. bei einer Erzieherstelle mit 39 Stunden Vollzeit, nicht mehr als 13 Stunden die Woche.

Des Weiteren muss sich die Tätigkeit inhaltlich von einem Hauptberuf unterscheiden und klar von ihm abgrenzbar sein. Eine angestellte Erzieherin kann die Übungsleiterpauschale für weitere pädagogische Arbeit, z.B. zusätzliche Stunden oder eine Beschäftigung in einer anderen Einrichtung, somit nicht in Anspruch nehmen.

Für Träger ist es wichtig sich im Vorfeld schriftlich erklären zu lassen, dass die Übungsleiterpauschale nicht bereits für eine andere Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Diese Erklärung sollte jährlich erneuert werden. Ohne sie ist der Verein sonst eventuell verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und könnte auch nachträglich dazu aufgefordert werden. Entsprechende Formulare gibt es von verschiedenen Anbietern als kostenfreie Downloads im Internet, z.B. beim Landessportverband Saarland.

Die Übungsleiterpauschale wird von den Tätigen jeweils in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht. Ob es sich dabei um Selbständige oder Arbeitnehmer handelt, ergibt sich aus der Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit. Eine fest im Dienstplan eingebundene und somit auch weisungsgebundene Aushilfe ist als Arbeitnehmer_in zu sehen, wohingegen z.B. eine Vorlesestunde als zusätzliches Angebot den Charakter von Selbständigkeit hat.

Für Elterninitiativen zusätzlich interessant ist die Ehrenamtspauschale. Sie besteht aus einem weiteren steuer- und sozialabgabebefreiten Betrag von bis zu 720 Euro im Jahr. Die Ehrenamtspauschale kann grundsätzlich für jede Tätigkeit in gemeinnützigen Vereinen, kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, d.h. auch für Verwaltungs- oder Organisationsaufgaben. Sollten Vorstandstätigkeiten mit der Ehrenamtspauschale vergütet werden, muss dies in der Vereinssatzung vermerkt werden. Zudem ist es wichtig zu beachten, dass die Ehrenamtspauschale nicht für die gleiche Betätigung gelten kann, wie die Übungsleiterpauschale. Bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten können beide Pauschalen in Anspruch genommen werden. So ist es z.B. möglich, dass eine ansässige Seniorin den Kinderdienst der Kita mit einem Vorleseangebot unterstützt (Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig bei der Pflege des Außengeländes der Einrichtung hilft (Ehrenamtspauschale). Die Ehrenamtspauschale ist dabei nicht auf bestimmte Tätigkeitsbereiche ausgerichtet, sondern muss sich immer auf den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb des Vereins beziehen.

Eine Kurzübersicht mit weiteren Links zu den entsprechenden rechtlichen Regelungen und einer Suchfunktion der für Sie zuständigen Finanzbehörde finden Sie auf der Webseite Hessen-Finder des Regierungspräsidiums Darmstadt.