Im letzten Jahr sind einige Paragraphen im Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB vom 30. April 2018)) geändert worden. Das Gesetz enthält seitdem neue Fördervoraussetzungen für die Qualitätspauschale. Sie sollen eigentlich ab 2020 gelten. So steht es im Gesetz. Möglicherweise verschiebt sich das Datum aber nach hinten. Was bedeutet das für Träger? Wir haben eine Handreichung erstellt, die zur Klärung beiträgt.

Im Gesetz steht, dass die neuen Fördervoraussetzungen ab 01. März 2020 gelten sollen. Sozialminister Kai Klose hat im März 2019 allerdings in einem Schreiben an alle Verbände in Hessen verkündet, dass er ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg bringt, um den Beginn der neuen Fördervoraussetzungen auf den 01. März 2023 zu verschieben. Das Verfahren läuft derzeit.

Handreichung erklärt Fördervoraussetzungen der Qualitätspauschale

Bei Trägern herrscht derzeit noch etwas Unklarheit, welche Fördervoraussetzungen sie bis wann erfüllen müssen, um die Qualitätspauschale abrufen zu können. Aus diesem Grund erläutern wir in einer Handreichung nochmals detailliert die derzeit geltenden Förderbedingungen sowie die geänderten Fördervoraussetzungen.

Weitere Informationen zu den Förderbedingungen des Landes finden sie auf der Homepage des RP-Kassel.